Ebenso wie nahezu alle anderen Produkte kann man auch Boxspringbetten im Internet bestellen. Die Frage ist jedoch, ob bzw. wann es sinnvoll ist, ein Bett im Internet zu bestellen, welche Probleme sich daraus ergeben können und was zu beachten ist, damit der Online-Bettenkauf kein Reinfall wird.

Wann ist es sinnvoll, Boxspringbetten im Internet zu kaufen?

Ein Bettenkauf ohne vorheriges Probeliegen, das beim Kauf über einen Online-Shop vorab nicht möglich ist, ist grundsätzlich problematisch. Gleiches gilt für eine Prüfung der Materialien und der Verarbeitung. Auch das Beratungsgespräch, das beim Online-Shopping bestenfalls per Telefon geführt wird, fällt oft weniger individuell aus.

Insofern scheint das Internet auf den ersten Blick zum Kauf von Boxspringbetten ungeeignet zu sein.

Wenn es ein hochwertiges Boxspringbett einer auch außerhalb des Internets bekannteren Marke sein soll, wird der Kauf im Internet – jedenfalls bei einem Anbieter aus Deutschland – ohnehin schwierig. Warum das so ist, erfahren Sie weiter unten im Abschnitt über den Kauf von Marken-Boxspringbetten im Internet. Abgesehen davon würde sich beim Kauf im Internet in den meisten Fällen kein nennenswerter Preisvorteil erzielen lassen, da sowohl die Markeninhaber als auch deren Vertriebspartner bemüht sind, den Verkaufspreis ihrer Produkte konstant zu halten. Beim Kauf solcher Marken-Boxspringbetten ist daher der Gang zum lokalen Fachhändler die sinnvollere Alternative – nicht zuletzt, da hier eine persönlichere Beratung zu erwarten ist.

Sinnvoll kann ein Kauf über das Internet – trotz der genannten Nachteile – sein, wenn Sie ein Boxspringbett für zwei Personen mit einem Budget bis etwa 2.500 Euro erwerben wollen. Im Fachhandel wird hier häufig die untere Grenze des Machbaren liegen. Im Möbelhaus oder beim Discounter werden Sie lokal eher fündig werden, allerdings besteht (auch noch) in dieser Preisklasse eine gewisse Gefahr für einen Fehlkauf, den Sie möglicherweise später bereuen könnten.

Beim Kauf im Ladengeschäft steht ihnen jedoch kein Umtauschrecht wegen Nichtgefallen zu, wenn dieses nicht ausdrücklich vereinbart ist oder aus Kulanz gewährt wird. Wenn ein Verbraucher aus Deutschland jedoch im Internet (oder über andere Fernabsatzwege) ein Boxspringbett „von der Stange“ (also keine Sonderanfertigung) bei einem Unternehmer aus Deutschland kauft, steht ihm ein 14-tägiges Widerrufsrecht (oder alternativ ein Rückgaberecht) zu.

Vorteil, dass der Online-Käufer im Gegensatz zum Käufer im lokalen Handel die Möglichkeit erhält, den Kauf rückgängig zu machen, ist gerade bei günstigeren Boxspringbetten nicht zu unterschätzen. Nicht selten stellt man schließlich nach einem Kauf die Überlegung an, ob es nicht vielleicht doch besser gewesen wäre, etwas mehr Geld für ein Produkt in die Hand zu nehmen.

Boxspringbetten-Angebote in Online-Shops richtig lesen

Nehmen Sie sich Zeit für das exakte Lesen und Verstehen der einzelnen Angebote. Allein die Tatsache, dass das Angebot als „Boxspringbett“ betitelt ist, hat nahezu keine Aussagekraft – der Begriff „Boxspringbett“ ist nicht näher definiert oder gar geschützt. Es kommt also darauf an, was konkret in der Produktbeschreibung steht.

Prüfen Sie Punkt für Punkt, ob das Boxspringbetten-Angebot die gewünschte Qualität bietet, insbesondere ob die Elemente des Bettes dem entsprechen, was sie haben möchten. Insbesondere sollten folgende Punkte im Online-Shop des Händlers exakt beschrieben sein:

  • Größe und genau Maße des Bettes (ggf. inkl. Kopfteil)
  • Hersteller / Marke und Modellbezeichnung (zumindest bei Marken-Boxspringbetten)
  • Anzahl und Maße der Boxsprings (Untermatratzen) sowie exakte Aussagen zu:
    • Bauweise der Federung
    • Qualität der Federung (insb. Anzahl Federn pro m², Anzahl der Windungen pro Feder, Drahtstärke)
    • Füllmaterial
    • Obermaterial
  • Anzahl und Maße der Boxspringmatratzen (Obermatratzen) sowie exakte Aussagen zu:
    • Bauweise der Federung
    • Qualität der Federung (insb. Anzahl Federn pro m², Anzahl der Windungen pro Feder, Drahtstärke)
    • Füllmaterial
    • Obermaterial
    • Unterteilung in Zonen
  • Obermaterial, Polsterfüllung und Verarbeitung (insb. glatt oder gesteppt bezogen) des Dekorbezugs.
  • ist ein Kopfteil inklusive? Wenn ja:
    • ist das Kopfteil auch auf der Rückseite passend zum Bett bezogen?
  • ist ein Topper inklusive? Wenn ja:
    • Material des Toppers.
    • Material des Topperbezugs.
    • ist der Topperbezug abnehmbar und waschbar?
  • welche Füße stehen zu Wahl?
  • zu welchen Bedingungen (insb. Lieferung bis Bordsteinkante, Wohnung oder Aufstellort?), Kosten und Terminen erfolgt die Lieferung?
  • wird eine (Hersteller-)Garantie versprochen, wenn ja zu welchen Bedingungen?

Beachten Sie nur Angaben, die im Zweifel überprüfbar sind. Beschreibungen wie „Matratze für traumhaften Schlaf“, „Bett zum Verlieben“ oder Ähnliches stellen Marketing-Aussagen dar, die für sie nicht relevant sein sollten. Trifft das hier Versprochene nicht zu, haben Sie kein Recht auf Nacherfüllung.

Halten Sie sich also an objektive Fakten, die prüfbar sind. Wenn ihnen dies beim Lesen am Monitor schwerfällt, drucken Sie die das Betten-Angebot aus und streichen Sie alle Teile durch, die keine überprüfbaren Fakten enthalten.

Stoßen Sie auf unklare oder nicht eindeutige Formulierungen, gehen Sie davon aus, dass die minderwertige Variante gemeint ist. Wird ein Boxspringbett beispielsweise mit „Topper aus Schaum, 8 cm hoch“ beschrieben, ist dies keine eindeutige Materialkennzeichnung. Der Interessent hat möglicherweise im Vorfeld bei vielen anderen Betten-Angeboten „Topper aus Kaltschaum“ gesehen und geht gedanklich davon aus, es werde sich wohl auch bei diesem Modell um Kaltschaum handeln. In Wahrheit aber wird der Topper mit hoher Wahrscheinlichkeit aus PU-Schaum, also einfachstem Schaumstoff, gefertigt sein.

Gleiches gilt für Formulierungen, denen bei genauerer Betrachtung keine Aussagekraft zukommt oder deren Aussagen auch negativ verstanden werden kann. Wirbt beispielsweise ein Händler damit, dass „alle verwendeten Schaumstoffe schadstoffgeprüft“ sind, sagt dies für sich genommen nichts über das Prüfergebnis oder die Prüfkriterien aus. Abgesehen davon wäre ein jenseits der gesetzlichen Grenzwerte mit Schadstoffen belastetes Bett ohnehin nicht verkehrsfähig und dürfte damit nicht verkauft werden. Die hier zitierte Werbeaussage kann also auch bedeuten, dass die Schadstoffbelastung der Schaumstoffe nur knapp innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzwerte liegt. Möglicherweise möchte der Händler in diesem Beispiel aussagen, dass das Produkt nach irgendeinem der zahlreich bestehenden Gütesiegel zertifiziert wurde. Voraussetzen kann man dies jedoch nicht, zumal die Information ohne Nennung des konkreten Zertifikats nicht hilfreich wäre.

Sofern das Angebot keine konkreten Angaben zu den für ihre Kaufentscheidung erheblichen Punkten aus der oben stehenden Liste enthält, sollten Sie im Zweifel von einem Kauf absehen. Alternativ können Sie beim Händler die jeweiligen Angaben erfragen. Sofern Sie die Nachfrage telefonisch stellen, lassen Sie sich die Angaben per E-Mail zusenden.

Verlassen Sie sich im Zweifel nur auf die Angaben des Händlers, nicht auf das, was in den zum Produkt ggf. angezeigten Kundenmeinungen oder auf anderen Internetseiten über das Produkt steht. An Angaben von Dritten ist der Händler nicht gebunden. Treffen diese nicht zu, besteht kein Anspruch auf Nacherfüllung.

Nicht einlassen sollten sich Online-Käufer auf die Zahlung des Bettes per Vorkasse. Ebenso sollten Sie keine Fälligkeit einer Anzahlung vor Lieferung akzeptieren. Hat der Shop-Betreiber betrügerische Absichten oder geht er aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten insolvent, stehen die Chancen auf eine Rückzahlung der geleisteten Vorkasse oder Anzahlung meist äußerst schlecht.

Versandkosten und Rücksendekosten bei Widerruf

Im Falle eines Widerrufs beim Bettenkauf kommt es oftmals zu Diskussionen, wer die meist nicht unerheblichen Kosten für den Hin- und Rückversand des Bettes zu tragen hat.

Die Hinsendekosten im Falle eines Widerrufs sind immer vom Händler zu tragen. Dem Verbraucher zu erstatten sind grundsätzlich auch Zuschläge, die vom Händler erhoben werden. Beispielsweise für eine Expresslieferung oder die Lieferung per Nachnahme.

Bei Waren, für die der Verbraucher mehr als 40 Euro bezahlt hat – was bei Betten regelmäßig der Fall sein dürfte – sind auch die Rücksendekosten in der Regel vollständig vom Händler zu erstatten. Der Käufer muss diese jedoch zunächst auslegen. Ein Anspruch darauf, dass der Händler die Rücksendekosten vorab erstattet, besteht nicht.

Wertersatz nach Widerruf

Wenn ein Käufer das neue Boxspringbett, nachdem er es aufgebaut und geprüft hat, im Rahmen des Widerrufsrechts zurückgeben möchte, tritt häufig die Situation auf, dass der Händler sogenannten Wertersatz für eine (angebliche) Verschlechterung der Ware fordert. In vielen Fällen argumentiert der Händler, dass das Bett nicht mehr als neu zu verkaufen sei und daher die Preisdifferenz vom Käufer ersetzt werden müsse.

Hierzu ist zu sagen, dass ein Anspruch des Händlers auf Wertersatz nicht besteht, wenn die behauptete Verschlechterung nur auf die Prüfung der Ware zurückzuführen ist. Der Online-Käufer soll durch diese Regelung die Möglichkeit erhalten, die Ware genauso prüfen zu können, wie in einem lokalen Ladengeschäft.

Auf Betten im Ladengeschäft können Käufer regelmäßig vor dem Kauf zur Probe liegen. Insofern ist diese Möglichkeit auch dem Online-Käufer zuzugestehen. Er darf das online gekaufte Bett also zu Hause aufbauen und zu Probe darauf liegen, ohne eine auf diese Prüfung zurückzuführende Minderung des Wertes des Boxspringbettes ersetzen zu müssen.

Wertersatz leisten muss der Käufer jedoch beispielsweise dann, wenn er das Bett wie sein Eigentum behandelt und es bestimmungsgemäß in Gebrauch nimmt. Wer also einige Nächte lang zur Probe schläft und anschließend gegenüber dem Händler den Widerruf erklärt, muss Wertersatz für die Verschlechterung leisten.

Ob der Käufer das Boxspringbett tatsächlich in Gebrauch genommen, und damit das bloße Recht zu Prüfung überschritten hat, muss übrigens der Händler im Streitfall beweisen.

  • Urteile zum Thema Wertersatz bei Betten:
    • Bundesgerichtshof am 03.11.2010, (Az.: VIII ZR 337/09
    • Amtsgericht Köln am 04.04.2012, (Az.: 119 C 462/11)

Marken-Boxspringbetten im Internet kaufen

Wenn es einem Unternehmen –meist nach jahrelanger Markenpflege – gelungen ist, dafür zu sorgen, dass der eigenen Marke zum Premium-Segment einer Produktgruppe gezählt wird, ist der Markeninhaber darauf bedacht, dieses Image auch in der Zukunft zu pflegen und zu erhalten.

Wichtiger Bestandteil dieser Markenpflege ist, dass die jeweiligen Produkte, in diesem Fall Boxspringbetten, stets in einer aus Sicht des Markeninhabers perfekten Umgebung gezeigt werden, die das bestehende Markenimage unterstreicht und ausbaut. Viele Markeninhaber fürchten, die Kontrolle über das Umfeld, in dem seine Produkte angeboten werden, zu verlieren. Insbesondere möchten Inhaber namhafter Marken meist nicht, dass ihr Produkt neben qualitativ geringwertigeren Produkten derselben Gattung gezeigt wird.

Gängige Praxis ist es daher auch, dass die Markeninhaber den Händlern, die die jeweiligen Boxspringbetten vertreiben, zu verstehen geben, dass ein Verkauf über das Internet nicht gewünscht ist. Die Händler geben den Wünschen der Hersteller in dieser Frage oft nach, da ihnen sonst die unausgesprochene Gefahr droht, nicht weiter beliefert zu werden.

Dies führt dazu, dass Interessenten aller Voraussicht nach Probleme damit haben werden, Boxspringbetten exklusiver Marken online zu kaufen. Es wird in der Regel schlicht keinen Händler geben, der exklusive Marken-Boxspringbetten über seinen Online-Shop oder Plattformen wie amazon.de-Marketplace, geschweige denn über ebay.de, anbietet.

Wenn überhaupt handelt es sich meist um lokale Betten- oder Einrichtungsfachhändler. Oft aber findet der Interessen auf der Internetseite eines lokalen Anbieters eine Übersicht der im Ladengeschäft angebotenen Betten, nur selten wird diese jedoch eine Preisangabe enthalten.

Für Interessenten, die im Internet auf der Suche nach einem hochwertigen Boxspringbett sind, folgt daraus, dass Sie Angebote, die mit dem Begriff „Marken-Boxspringbett“ versehen sind, darauf prüfen sollten, welcher Wert der dahinter stehenden Marke tatsächlich zuzumessen ist. Die Verwendung des Begriffs „Marken-Boxspringbett“ für sich genommen hat – abgesehen davon, dass für den Namen eine Markenanmeldung vorliegt – für den Verbraucher keinerlei Aussagekraft.

Der Vertrauensvorschuss im Hinblick auf Qualität und Wertigkeit, den Verbraucher bestimmten Markenprodukten zugestehen, resultiert aus dem bisherigen Verhalten des Markeninhabers und der Stellung der Produkte am Markt – nicht aber daraus, dass mit dem Begriff „Marken-Boxspringbett“ geworben wird.

Interessenten sollten also prüfen, ob es sich tatsächlich um eine auch außerhalb des Internets renommierte Marke handelt oder um eine Marke, die es „nur“ im Internet zu einer gewissen Bekanntheit gebracht hat. Letzteres muss nicht zwingend negativ sein, allerdings sollten Interessenten bei „Internet-Marken“ verstärkt darauf achten, dass entsprechende Bewertungen und Empfehlungen authentisch sind.

Vertrauen auf Bewertungen, Rezensionen und Facebook-Fans?

Bewertungen und Rezensionen, die auf die Vor- und Nachteile bestimmter Boxspringbetten hinweisen, können grundsätzlich ein gutes Hilfsmittel für Verbraucher sein.

Allerdings sollten Sie wissen, dass Empfehlungen in Foren oder Frage-Antwort-Portalen nicht immer echte Kundenmeinungen sind. Vielmehr handelt es sich in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen um unechte, gegen Entgelt von Dienstleistern oder vom Markeninhaber selbst verfasste Beiträge.

Für den Verbraucher sind falsche Rezensionen und Bewertungen – je nachdem, wie geschickt der Verfasser vorgegangen ist – nur schwer zu erkennen. Misstrauisch werden sollten Verbraucher beispielsweise wenn:

  • ähnlich klingende Empfehlungen auf mehreren Plattformen zu finden sind.
  • mehrere Empfehlungen für ein Produkt nur wenige Sätze kurz sind und mit einem Link zum Produkt versehen sind.
  • der Nutzer, der die Empfehlungen geschrieben hat, ansonsten wenig Aktivität auf der entsprechenden Plattform zeigt.
  • in (nahezu) allen Beiträgen des empfehlenden Nutzers konkrete Produkte angepriesen werden.

Kein zwingendes Qualitätskriterium ist auch die Anzahl Fans bzw. „Gefällt mir“-Angaben auf Social-Media-Profilen, wie beispielsweise einer Facebook-Seite. Die Zahl der Fans lässt sich leicht künstlich in die Höhe treiben, was in der Praxis auch häufig getan wird, um das Vertrauen des Verbrauchers zu erwecken. Achten Sie besser drauf, ob auf der Profilseite eine aktive Kommunikation zwischen Nutzern und Anbieter geführt wird oder zumindest regelmäßig interessante Beiträge veröffentlicht werden.

Ebenfalls misstrauisch werden sollten Interessenten, wenn Sie auf (vermeintlich) redaktionelle Inhalte im Internet stoßen, in denen (nur) ein konkretes Produkt angepriesen wird, das mit einem Link aus dem Text verknüpft ist. Wenn Sie auf redaktionelle Artikel oder „Tests“ diese Art stoßen, ist es ratsam, sich ein paar andere Veröffentlichungen auf der Seite anzusehen. Sind diese größtenteils nach demselben Schema – also Artikel über ein Produkt oder Thema mit ein bis zwei Links im Text, die auf nur einen passenden Anbieter verweisen – aufgebaut, ist Vorsicht geboten. Es besteht die Möglichkeit, dass es sich nicht um echte Tests oder Rezensionen handelt, sondern um Beiträge, die vom beworbenen Anbieter selbst oder gegen Entgelt veröffentlicht wurden.