Nur zur Information unserer Leser:
Öffentliche Bekanntmachung des Amtsgericht Bonn, vom 12.11.2009
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Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 263/09
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 9230 eingetragenen Smartsleep AG, Belgische Allee 73, 53842 Troisdorf, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Rainer Richter
Geschäftszweig: Herstellung und Import/Vertrieb von Wellnessprodukten etc.
ist am 12.11.2009, um 09:35 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalterwird Steuerberater Thomas Steger, Kölnstraße 135, 53757 Sankt Augustin bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerinzu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalterwird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
99 IN 263/09
Amtsgericht Bonn, 12.11.2009
Öffentliche Bekanntmachung des Amtsgericht Bonn, vom 12.11.2009
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Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 263/09
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 9230 eingetragenen Smartsleep AG, Belgische Allee 73, 53842 Troisdorf, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Rainer Richter
Geschäftszweig: Herstellung und Import/Vertrieb von Wellnessprodukten etc.
ist am 12.11.2009, um 09:35 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalterwird Steuerberater Thomas Steger, Kölnstraße 135, 53757 Sankt Augustin bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerinzu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalterwird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
99 IN 263/09
Amtsgericht Bonn, 12.11.2009
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