Mensch vor Wasserspiel

© Zürich Versicherung

Rund 160 Versicherungen gibt es in Deutschland. Die meisten sichern inzwischen auch Schäden durch Wasserbetten ab. Die „normale“ Hausrat-versicherung reicht jedoch oft nicht aus. Eine Zusatzklausel ist nötig.

Die Achillesferse der Wasserbetten ist das Vinyl. Verletzungen an dieser Stelle können eine mittlere Katastrophe verursachen. Ähnlich ist es um Aquarien bestellt – schwimmen die Fische wohlbehalten im Wasser, ist alles wunderbar. Doch wehe, das Glas bricht.

Bis vor wenigen Jahren haben die meisten Versicherungen einen Bogen um dieses Thema gemacht. Die Zahl der Aquarien- und Wasserbetten-Besitzer war einfach zu gering. Doch das hat sich stark geändert. Viele Assekuranzen reagierten auf die gestiegene Nachfrage und gestalteten ihre Hausratverträge neu.

Wasserbetten News sprach mit Uwe Gehrmann, Produktmanager Sachversicherungen bei der Zürich Versicherung Deutschland. Er sagt: „In den höheren Deckungsklassen unserer Hausratversicherung sind Schäden durch austretendes Wasser aus Wasserbetten beitragsfrei mitversichert.“ Die „Standard“-Variante beinhalt diesen Passus ausdrücklich nicht, wohl aber die Klassen „Komfort“ und „Luxus“. Und: Das Wasserbett selber ist nicht versichert. Gezahlt wird nur für den Schaden, der durch Lecks im Vinyl entsteht. Ähnlich verfahren auch andere Versicherungen. Genannt seien Europa, Karlsruher, Axa oder Gothaer. „Der Preis ist abhängig von der Quadratmeterzahl und dem PLZ-Gebiet“, erklärt Gehrmann. In der Regel sei es jedoch möglich, für 200 Euro im Jahr eine Hausratversicherung inklusive einer Wasserbetten-Police abzuschließen.

„Bevor man unterschreibt, sollte man ausdrücklich darauf bestehen, dass die gewünschte Klausel in den Vertrag aufgenommen wird“, rät Gehrmann. Bei der Zürich wie bei vielen anderen Anbietern ist es möglich, auch bereits bestehende Verträge um diesen Passus aufzustocken. Alternativ kann eine Wohngebäudeversicherung mit entsprechender Absicherung abgeschlossen werden.

Da in den meisten Verträgen nur von Schäden durch Leitungswasser die Rede ist und Wasserbetten nun mal kein Leitungssystem sind, verfahren die meisten Versicherungen mit Zusatzklauseln. Die Sprachregelung sollte in etwa folgendermaßen lauten:

Hausratversicherung – Wasseraustritt aus Aquarien und Wasserbetten: Abweichend von § 7 Nr. 1 AHR 2004 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Aquarien und Wasserbetten bestimmungswidrig ausgetreten ist.

Oder: Wohngebäudeversicherung – Bestimmungswidriger Wasseraustritt aus Aquarien und Wasserbetten. Über Nummer 2.2.1 AWG 2004 hinaus gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Aquarien und Wasserbetten bestimmungswidrig ausgetreten ist.

Obige Klauseln wurden uns freundlicherweise von der Zürich Gruppe Deutschland, Köln, zur Verfügung gestellt.

Autor: Michael Babilinski