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Da ein Wasserbett nicht mit dem Rohrsystem eines Gebäudes verbunden ist, ist Wasser, welches aus dem Wasserbett austritt, kein Leitungswasser im Sinne der Bedingungen (§ 7 VHB 92; § 6 VGB 99).
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Mittlerweile und aufgrund der immer größeren Beliebtheit von Wasserbetten haben aber bereits die meisten Versicherungen auf einen Schadensfall im Zusammenhang mit Wasserbetten reagiert und bieten entsprechende Absicherungsmodelle bereits an. In der "Standardversion" der Bedingungen ist der erforderliche Schutz aber meistens nicht enthalten, man muss die "Komfort"- oder "Luxus"-variante der Versicherungsbedingungen wählen (für die Gebäudeversicherung gilt das gleiche sinngemäß).
Eine mögliche (durchaus übliche) Erweiterungsklausel:
Wasser aus Aquarien/Wasserbetten Abweichend von § 7 VHB 92 gilt auch Wasser, welches bestimmungswidrig aus Aquarien und/oder Wasserbetten ausgetreten ist, als Leitungswasser.