BGH: Keine Wertersatzpflicht beim Wasserbetten-Test

BHG stärkt Verbraucherrechte beim Online-Kauf


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BGH-Urteil: Wasserbett-Käufer muss keinen Wertersatz leisten

Bundesgerichtshof in Karlsruhe14 Tage gesetzliches Widerrufsrecht hat der Kunde, der ein Produkt im Versand kauft. Diese Regelung hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe nun auch für im Internet gekaufte Wasserbetten bestätigt - ein Kunde, der das Bett drei Tage lang getestet hatte, hatte vom Händler die Erstattung des kompletten Kaufpreises verlangt. Und Recht bekommen.


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Der Kläger hatte im Jahr 2008 ein Wasserbett zum Preis von 1265 Euro bei einem Onlinehändler gekauft. Nach Auslieferung baute er das Bett auf und befüllte es. Allerdings konnte sich seine Lebensgefährtin offenbar mit der neuen Schlafunterlage nicht anfreunden, so dass der Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machte. Der Händler erstattete allerdings lediglich 268 Euro - den Preis der Heizung. Den Differenzbetrag von 1007 Euro behielt er ein. Sein Argument: Der Käufer habe das Bett in Gebrauch genommen. Durch Aufbau und vor allem die Befüllung könne es nicht mehr als Neuware verkauft werden, weshalb der Käufer Wertersatz leisten müsse. Dieser zog daraufhin vor Gericht und verklagte den Händler auf Rückerstattung des vollen Kaufbetrags.

Am 18. November 2009 erhielt der Käufer vor dem Landgericht Berlin Recht. Eine Revision des Beklagten war nicht erfolgreich. Der Kläger stützte sich dabei auf ein kurz zuvor ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofes, nach dem das Ausprobieren der Ware grundsätzlich gestattet ist. Dieses Urteil ist bis heute heftig in der Diskussion. Denn eigentlich war das Landgericht Berlin der Auffassung, der Käufer müsse sehr wohl Wertersatz leisten, da eindeutig eine Ingebrauchnahme vorliege, kam aber zu dem Schluss, dass das EUGh-Urteil diese Deutung nicht mehr zulasse. Händler unterschiedlichster Branchen befürchten, dass immer mehr Kunden „leihen“ anstatt zu kaufen - also Waren bestellen, diese nutzen und dann vom Kauf zurücktreten. Der strittige Punkt: Wo liegt die Grenze zwischen „ausprobieren“ und „in Gebrauch nehmen“? Und wie lässt sich das nachweisen?

BGH bestätigt Urteile zugunsten des Verbrauchers
Am vergangenen Mittwoch wurde der Fall vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe erneut verhandelt - die Urteile der Vorinstanzen (Amtsgericht Berlin-Wedding und Landgericht Berlin) wurden bestätigt. Zum Zeitpunkt des Kaufs hatte der Beklagte eine Klausel in seinen Widerrufsrichtlinien, die darauf hinwies, dass ein Widerruf mit Befüllung des Bettes unmöglich werde - das Widerrufsrecht also erlösche. Diese Klausel erklärten die Gerichte für nichtig, inzwischen wurde sie vom Händler entfernt. Das Gericht urteilte: „Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar.“

Konkret bedeutet das: Der Verbraucher darf die betreffende Ware in Gebrauch nehmen, sofern dies zur Prüfung notwendig ist. Als Faustregel kann man aufstellen: Wer eine Ware im Internet kauft, darf zur Prüfung alles unternehmen, was er auch im Ladengeschäft tun könnte. Dort hat der Kunde in aller Regel die Möglichkeit, ein Ausstellungsstück zu testen, das dem Kaufobjekt gleichwertig ist. Da ihm diese Möglichkeit beim Onlinekauf nicht zur Verfügung steht, darf er die Prüfung am konkreten Kaufobjekt vornehmen ohne dass er befürchten muss, Wertersatz zu leisten.

Was bedeutet das Urteil für Händler?
Mit dem Urteil des BGH wurden die Rechte der Verbraucher beim Kauf im Internet deutlich gestärkt. Aber was bedeutet das Urteil für die Händler und die Marktsituation? Immerhin ergab eine Umfrage der DIHK und Trusted Shops im August 2010, dass im Schnitt jeder siebte im Netz gekaufte Artikel zurückgegeben wird. Das Problem dabei ist nicht der Widerruf an sich, sondern die oftmals eingetretene Wertminderung der Ware.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralph Schmitt, der vor dem BGH die Händlerseite vertrat, sagt dazu: "Für Wasserbettenhändler dürfte das Problem zumindest derzeit nicht allzu groß sein, weil Widerrufe dort bisher eher selten sind. Für andere Händler schon eher, wenn es um kleinere Waren geht. Es ist zu befürchten, dass bei einigen Kunden die Hemmschwelle sinkt, weil man nun weiß, dass ein Widerruf nicht zum Wertersatz für das Prüfen und Ausprobieren der Ware verpflichtet."

Weiterhin stellt sich eben die wesentliche Frage, wo das Ausprobieren endet und die Ingebrauchnahme beginnt. „Das ist eine Grauzone“, sagt Schmitt. „Generell gilt, dass man eine Ware prüfen darf, so wie man sie auch im Laden prüfen könnte. Eine darüber hinausgehende Ingebrauchnahme führt zur Wertersatzpflicht. Ein Beispiel ist das Hochzeitskleid: Man darf es anprobieren. Wenn man es aber zur Hochzeit trägt und danach den Vertrag widerruft, hat man es in Gebrauch genommen. Das Problem ist hier, dass sich die Nutzung nur schwer nachweisen lässt - und der Händler ist in der Beweispflicht.“ Schmitt führt dazu ein weiteres Beispiel an: Man könne beobachten, wie der Verkauf von TV-Systemen unmittelbar vor großen Sportereignissen wie Fußballspielen schlagartig ansteige. Ein Großteil der Geräte werde nach dem Event zurückgegeben. Der Zusammenhang scheint eindeutig, nur beweisen lässt er sich in den allermeisten Fällen nicht. Das Wasserbett sei aber ein Extremfall. Auf die Frage, wie Händler einem Widerruf vorbeugen könnten, rät Schmitt: "Der Händler kann versuchen, dem Widerruf durch intensive Beratung vorzubeugen. Sollte es nun zu einem Anstieg der Rückgabe von Wasserbetten kommen, ist eine mögliche Konsequenz, dass die Händler ihre Waren verteuern, um den Schaden auszugleichen."

Wie steht die Branche zu dem Urteil?
„Sollte sich die Widerrufsquote erhöhen, wird das zweifellos Auswirkungen haben“, sagt Alexander Heuwinkel vom Wasserbettenversand EWP. Ein Teil des Versandhandels sei eine „Servicewüste“, fügt er hinzu: „Da kann es nun schon zu einer Marktbereinigung kommen, wenn einige Händler aufgrund des steigenden Risikos ihr Geschäft aufgeben müssen. Wir rechnen damit, dass dann auch die Preise steigen, da die Kosten auf die Kunden umgelegt werden. Trotz der Problematik ist das Urteil aber für den Endkunden eine gute Sache.“

Marc Böing von Waterbed Discount kommentiert knapp: Wir haben das Urteil prüfen lassen und sehen derzeit keine Veranlassung für eine Reaktion.

Insgesamt entspannt sieht man die Lage bei dem beklagten Händler Wasserbett24: „Wir haben keine Befürchtungen. Solche Rückgaben sind ja auch nicht die Regel. Ich denke, man muss erstmal abwarten, wie die weitere Entwicklung sein wird. Es ist jetzt noch zu früh, um das wirklich beurteilen zu können“, sagt Roland Fritz.

Gerrit Wustmann

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