Zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags getroffen.
Im August 2008 schlossen die Parteien per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 €. Das Angebot des Beklagten, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbietet, war dem Kläger per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthält eine Widerrufsbelehrung. Im weiteren Text der E-Mail heißt es:
"Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist."
Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 € und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar.
Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 € gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Verkäufers zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision des Verkäufers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, da er die Ware nur geprüft hat.
Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB* auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF*; jetzt Satz 3] dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Letzteres war vorliegend der Fall. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar.
Der Verbraucher soll nach Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie)** und der sie umsetzenden deutschen Regelung grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnte. Dies schließt die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt.
*§ 357 BGB aF: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
…
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. …
**Art. 6 der Richtlinie 97/7 (Fernabsatz-Richtlinie): Widerrufsrecht
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
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(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. …
- Urteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 337/09
- AG Berlin-Wedding – Urteil vom 9. April 2009 – 17 C 683/08
- LG Berlin – Urteil vom 18. November 2009 – 50 S 56/09
- Karlsruhe, den 3. November 2010
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
"www.bundesgerichtshof.de"
Kommentar:
Was lange gärt wird endlich gut!
Räumen viele Versand-Händler aus Unsicherheit und/oder Kulanz dem Kunden teilweise sogar deutlich längere als die gesetzlich festgeschriebenen Zeiträume ein. Haben jetzt sowohl Kunde wie auch Händler ein höchst richterliches Grundsatzurteil zum Wertersatz zur Hand. Den Kulanz und freiwillige Leistungen sind gut, doch Recht ist besser!
Wer nun aber glaubt, das dem Leihhaus Internet Tür und Tor geöffnet wurde der irrt. Wir werden noch ausführlich berichten und darlegen warum dieses Urteil kein, wie vieler Orts befürchter Freibrief für Schnorrer ist.
Beide Parteien haben gut vertretbare Standpunkte in einer 30 Minütigen Verhandlung darlegen können. So das es bis 14 Uhr, dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung spannend blieb.
Mit freundlicher Genehmigung durften wir ein ARD Interview mit dem Anwalt der unterlegenen Partei mit filmen. Ich hoffe der Film ist was geworden so dass wir diesen verarbeiten können. Die Argumente waren gut, aber für die 5 Richter des BGH nicht gut genug! Wir werden uns auch noch bemühen ein Interview mit dem unterlegenen Händler zu erhalten der leider nicht vor Ort war.
Zum Schluss noch etwas privates. Noch nie habe ich einen so würdevollen Gerichtsprozess beiwohnen dürfen. Es macht einfach Spaß zuzusehen wenn spitzen Anwälte (nur 41 sind im Bundesgebiet für den BGH zugelassen) sich streiten und Argumente austauschen. Für mich war bis zum Schluss nicht klar wer gewinnen wird. Denn jede Seite hatte zielsichere und auch für den Laien nachvollziehbare Argumente. Wer glaubt beim BGH wird nur Fachchinesisch gesprochen der irrt. Es ist wohl so, je besser das Personal je weniger muss man sich hinter Fachschinesisch verstecken.