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Wertersatzpflicht Fernabsatzvertrag

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  #1  
Alt 03.11.2010, 20:56
Administrator
 
Registriert seit: 11.11.2006
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Standard Wertersatzpflicht Fernabsatzvertrag

Zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags getroffen.
Im August 2008 schlossen die Parteien per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 €. Das Angebot des Beklagten, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbietet, war dem Kläger per E-Mail als angehängte PDF-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthält eine Widerrufsbelehrung. Im weiteren Text der E-Mail heißt es:

"Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist."

Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Anschließend übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 € und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei; lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 € sei wieder verwertbar.

Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 € gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Verkäufers zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision des Verkäufers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, da er die Ware nur geprüft hat.

Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB* auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF*; jetzt Satz 3] dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Letzteres war vorliegend der Fall. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar.

Der Verbraucher soll nach Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie)** und der sie umsetzenden deutschen Regelung grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnte. Dies schließt die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt.

*§ 357 BGB aF: Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe


(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. …
**Art. 6 der Richtlinie 97/7 (Fernabsatz-Richtlinie): Widerrufsrecht

(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. …
  • Urteil vom 3. November 2010 – VIII ZR 337/09
  • AG Berlin-Wedding – Urteil vom 9. April 2009 – 17 C 683/08
  • LG Berlin – Urteil vom 18. November 2009 – 50 S 56/09
  • Karlsruhe, den 3. November 2010
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
"www.bundesgerichtshof.de"


Kommentar:
Was lange gärt wird endlich gut!

Räumen viele Versand-Händler aus Unsicherheit und/oder Kulanz dem Kunden teilweise sogar deutlich längere als die gesetzlich festgeschriebenen Zeiträume ein. Haben jetzt sowohl Kunde wie auch Händler ein höchst richterliches Grundsatzurteil zum Wertersatz zur Hand. Den Kulanz und freiwillige Leistungen sind gut, doch Recht ist besser!

Wer nun aber glaubt, das dem Leihhaus Internet Tür und Tor geöffnet wurde der irrt. Wir werden noch ausführlich berichten und darlegen warum dieses Urteil kein, wie vieler Orts befürchter Freibrief für Schnorrer ist.

Beide Parteien haben gut vertretbare Standpunkte in einer 30 Minütigen Verhandlung darlegen können. So das es bis 14 Uhr, dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung spannend blieb.

Mit freundlicher Genehmigung durften wir ein ARD Interview mit dem Anwalt der unterlegenen Partei mit filmen. Ich hoffe der Film ist was geworden so dass wir diesen verarbeiten können. Die Argumente waren gut, aber für die 5 Richter des BGH nicht gut genug! Wir werden uns auch noch bemühen ein Interview mit dem unterlegenen Händler zu erhalten der leider nicht vor Ort war.

Zum Schluss noch etwas privates. Noch nie habe ich einen so würdevollen Gerichtsprozess beiwohnen dürfen. Es macht einfach Spaß zuzusehen wenn spitzen Anwälte (nur 41 sind im Bundesgebiet für den BGH zugelassen) sich streiten und Argumente austauschen. Für mich war bis zum Schluss nicht klar wer gewinnen wird. Denn jede Seite hatte zielsichere und auch für den Laien nachvollziehbare Argumente. Wer glaubt beim BGH wird nur Fachchinesisch gesprochen der irrt. Es ist wohl so, je besser das Personal je weniger muss man sich hinter Fachschinesisch verstecken.

Geändert von admin (04.11.2010 um 21:34 Uhr).
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  #2  
Alt 04.11.2010, 08:16
Benutzerbild von Olli
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Nichts desto trotz ist das ein gutes Urteil auch im Hinblick Pro Fachhandel
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SchlafOase-Bensberg und SchlafOase-Ründeroth
51429 Bergisch Gladbach und 51766 Engelskirchen

Immer ca. 30 Betten an Lager .-- Unsere starken Partner .-- Infos im Händlerprofil


Geändert von admin (04.11.2010 um 09:49 Uhr).
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  #3  
Alt 04.11.2010, 09:11
Benutzerbild von Tomy
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Moin Almi, moin Olli,

1. Es ist gut für den Endverbraucher.
2. Bleibt abzuwarten wie der I-Handel darauf reagiert.


Gruss
Thomas
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Yvonne Krönig
Baiertaler Straße 22, 69234 Dielheim

Geändert von admin (04.11.2010 um 09:49 Uhr).
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  #4  
Alt 04.11.2010, 09:31
Benutzerbild von Evelin
V.I.P.
 
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Beiträge: 708
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Das ist eine tolle Entscheidung für den Endverbraucher. Aber ich war auch mal Händler und aus dessen Sicht ist das unfair. Der Händler hat einen großen Wertverlust wenn er sichtbar gebrauchte Waren zurücknehmen muß, ohne dafür eine Entschädung zu bekommen. Das gilt ja nicht nur für Wasserbetten...

Mal sehen ob sich das wirklich durchsetzt. Warum Olli meint dass das gut für den Fachhandel ist verstehe ich nicht. Ich würde jetzt eher bei einem Onlinehändler kaufen, bei dem ich sicher bin das ich in Ruhe und KOSTENLOS das Bett zu Hause tagelang testen kann, anstatt in einem Fachhandel zu kaufen, wo ich kein kostenloses Rückgaberecht habe.
__________________
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  #5  
Alt 04.11.2010, 10:29
Administrator
 
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Beiträge: 2.321
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Ich habe den Thread zusammenkopiert. Ich hoffe das alle Beiträge noch im Sinne der Ersteller sind. Falls nicht bitte kurz melden!
Drei Threads zu einem Thema ist aber etwas unübersichtlich.

Was das ganze genau bedeutet wird sich sicherlich erst dann sagen lassen wenn die ausführliche Urteilsbegründung auf dem Tisch liegt. Wie immer, wird es aber auch hier Lücken und Schlupflöcher geben. Aber auch für den Kunden, man befürchtet das der Onlinehandel als Leihhaus betrachtet werden könnte, gibt es unseriöse Möglichkeiten. Es bleibt im Grunde wie gehabt. Nur wenn sich zwei treffen die fair miteinander umgehen kann man Geschäfte machen die Sinn ergeben.

Der Grundtenor den man sich sowohl als Geschäftsmann wie als Kunde merken sollte ist folgender. Der Internetkunde darf nicht schlechter gestellt sein als der Kunde im stationären Handel. Das zu umgehen wird aber auch weiterhin mit Tricks möglich sein. Dieses Urteil, konnte zumindest nur so zustande kommen weil keiner der Parteien getrickst hat. Eine andere Aussage des Händler und wir hätten einen ganz anderen Fall gehabt. Ich zumindest würde mich nicht drauf verlassen das man als Versandkunde volle drei Tage prüfen darf. Klar geregelt ist jetzt aber das man als Kunde in einem unpersonalisiertem Bett (das kommt sicherlich bald) Wasser einlasen darf, prüfen und das Produkt im zweifelsfall zurück senden kann.

Das Erotikspielzeug, den Badeanzug usw. wird man auch weiterhin nur soweit prüfen können wie das im Ladengeschäft möglich ist. Die Prüfbarkeit die der Fachhandel zur Verfügung stellt gibt den Masssab!

Wer jetzt denkt, er kauft sich im Netz ein Hochzeitskleid, prüft dieses auf der Hochzeit und sendet es zurück, der wird im Streitfall sicherlich enttäuscht werden. Wobei das Problem wie so oft der Nachweis für etwas ist!

Geändert von admin (04.11.2010 um 10:56 Uhr).
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  #6  
Alt 04.11.2010, 12:06
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Zitat:
Zitat von Evelin Beitrag anzeigen
Das ist eine tolle Entscheidung für den Endverbraucher. Aber ich war auch mal Händler und aus dessen Sicht ist das unfair. Der Händler hat einen großen Wertverlust wenn er sichtbar gebrauchte Waren zurücknehmen muß, ohne dafür eine Entschädung zu bekommen. Das gilt ja nicht nur für Wasserbetten...
Das ist sicherlich richtig. Ich vertrete dazu allerdings die Meinung, wer das nicht im Kreuz hat, der soll es lassen. I-Net-Handel ist mit das härteste was man betreiben kann. Der nächste Konkurrent ist nur einen Klick weiter und man benötigt hohen finanziellen Einsatz und hat sehr große Risiken. Wer das nicht kann, soll ein Kiosk eröffnen. Die Zeit der Glücksritter (gut das es die Zeit gegeben hat) geht nun so langsam vorbei und das ist auch gut so!

Im übrigen weis ich, das dieses Urteil auch von vielen I-Net-Händlern begrüßt wird. Schon alleine wegen der Rechtssicherheit und das jetzt alle mit denselben Voraussetzungen und Risiken in diesem Bereich kalkulieren müssen.

Geändert von admin (04.11.2010 um 12:15 Uhr).
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  #7  
Alt 04.11.2010, 14:25
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Im Grossen und Ganzen eine tolle Sache, aber:
Um ehrlich zu sein, stehe ich dem Ganzen (im Bezug auf das Wasserbett) etwas differenziert gegenüber.
Sicher ist es gut, dass die Möglichkeit besteht (die Wahl zu haben ist mir persönlich in allen Bereichen sehr wichtig), aber in wie fern macht das beim Wasserbett Sinn?
Sprechen wir mal kurz nicht von "technischen Mängeln" oder falschen Qualitätserwartungen des Kunden.
Ich denke, es ist unbestritten, dass man sich an ein Wasserbett, und das damit verbundene neue Liegegefühl (beim Umstieg von der konventionellen Matratze), erstmal gewöhnen muss.
Die nun angebenen 7 Tage sind, ich denke auch hier sind wir uns einig, zu wenig Zeit.
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LG, Amazone
Ein Hardside, Dual, 200x220, geliert und ein Softside, Mono, 180x220, mittelberuhigt

"Tatsachen muss man kennen, bevor man sie verdrehen kann"

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  #8  
Alt 04.11.2010, 06:10
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Standard Wertersatzpflicht Fernabsatzvertrag

Ich danke diesem Endverbraucher für seinen Mut diese Sache durchgezogen zu haben. Keinem Internetkäufer ist nämlich genau dieser Umstand, dass ihm die Internethändler eine Rücknahme faktisch verweigern, bekannt. Jetzt müssen sie und das freut mich doch sehr.
__________________
Schlafoase Bettenstudio - Filialen in Nürnberg, Lauf, Schwabach und Wien
Rambazama in der Schlafoase - Räumungsverkauf wegen Umbau - ca. 100 Betten sofort lieferbar ! - Details siehe: http://www.schlafen-aktuell.de/haendler/108.html

Geändert von admin (04.11.2010 um 10:21 Uhr).
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